Der Regierungsrat lehnt die Motion von Landrat Thomas Wallimann-Sasaki betreffend die Anpassung des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton ab. Trotz grundsätzlicher Unterstützung des Anliegens vertritt der Regierungsrat die Auffassung, dass für eine verfassungsmässige Umsetzung der Motion keine Anpassung der Gesetzgebung erforderlich ist.

Medienmitteilung des Regierungsrates vom 27.8.2018 |Ende Januar 2018 hat Landrat Thomas Wallimann-Sasaki, Ennetmoos, eine Motion eingereicht, die verlangt, dass das kantonale Wahl- und Abstimmungsgesetz (WAG) zu präzisieren und ergänzen sei. So solle bei Volksinitiativen, Referenden und obligatorischen Volksabstimmungen der Regierungsrat einen erläuternden Bericht Botschaft, Abstimmungsbüchlein) verfassen, worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Landrates, der Initiativ- oder Referendumskomitees sowie der Vertretung der referendumsführenden Gemeinden, Parteien und Organisationen darzustellen seien. Zudem müssten alle Berechtigten in der Abstimmungsbotschaft selbst zu Wort kommen und ihnen sei gleich viel Platz für die Vermittlung ihrer Standpunkte einzuräumen.

Der Vorstoss wurde vor dem Hintergrund eines Urteils des Nidwaldner Verfassungsgerichtes eingereicht, wonach bei einer Volksabstimmung der Gegnerschaft der damaligen Vorlage zu wenig Raum im Abstimmungsbüchlein zur Verfügung stand. Gesetzliche Grundlagen müssen nicht geändert werden Der Regierungsrat teilt das Anliegen des Motionärs, dass in Abstimmungsbotschaften auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Landrates, der Initiativ- oder Referendumskomi-
tees sowie der Vertretung der referendumsführenden Gemeinden, Parteien und Organisationen darzustellen sind. Die Standpunkte der Minderheiten bzw. die Gegenargumente hat er daher bereits in der Vergangenheit in den Abstimmungsbotschaften erwähnt, allerdings zurückhaltender, als es das Verfassungsgericht nun verlangt. Der Entscheid des Verfassungsgerichts zeigt jedoch, dass die Anliegen des Motionärs bereits unter der heutigen Rechtslage erfüllt sind. Würde man den Vorstoss umsetzen, so wäre die kantonale Gesetzgebung zwar um eine Bestimmung reicher, die Rechtslage bliebe aber unverändert. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass bei den seit dem Vorliegen des Verfassungsurteils erfolgten und bevorstehenden kantonalen Abstimmungen der Gegnerschaft die Möglichkeit der gleichwertigen Stellungnahme eingeräumt wurde, erachtet es der Regierungsrat nicht als erforderlich, für eine verfassungsmässige Umsetzung der Motion eine Anpassung der Gesetzgebung in die Wege zu leiten. Daher empfiehlt er dem Landrat, die Motion abzulehnen.

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