Die Grünen Nidwalden sind grundsätzlich einverstanden, dass der Wasserbau, die Gewässernutzung, der Gewässerschutz und die Wasserversorgung neu in einem einzigen kantonalen Gesetz geregelt werden. Überhaupt nicht einverstanden sind wir, was die Übertragung an private Organisationen betrifft: Die Wasserversorgung darf auf keinen Fall – weder ganz noch teilweise – privatisiert werden.

Wir beantworten die Fragen des Fragebogens wie folgt:

Allgemein
Art. 1 Regelung in einem einzigen Gesetz
Sind Sie einverstanden, dass der Wasserbau, die Gewässernutzung, der Gewässerschutz und die Wasserversorgung neu in einem einzigen kantonalen Gesetz geregelt werden?
JA

Art. 4 Öffentliche Gewässer (Definition)
Sind Sie mit der Definition der öffentlichen Gewässer einverstanden?
JA

Art. 4 Quellen (Abgrenzung als öffentliche Gewässer)
Sind Sie einverstanden, dass Quellen, die keinen oberirdischen Wasserlauf zu bilden vermögen und eine mittlere Ergiebigkeit von weniger als 300 Liter pro Minute aufweisen, keine öffentlichen Gewässer darstellen?
JA

Wasserbau
Art. 17, 18 Wasserbaupflicht und Zuständigkeiten der Gemeinden
Sind Sie einverstanden, mit den zugewiesenen Aufgaben im Wasserbau an die Gemeinden? Vgl. Art. 17 und 18.
JA

Art. 19, 20 Wasserbaupflicht und Zuständigkeiten des Kantons
Sind Sie einverstanden mit den zugewiesenen Aufgaben im Wasserbau an den Kanton? Vgl. Art. 19 und 20.
JA

Art. 21-38 Wasserbauliche Massnahmen
Sind Sie mit den Grundsätzen und Vorgaben in den Artikeln 21 bis 38 einverstanden?
JA

Art. 39-41 Massgebliches Bewilligungsverfahren
Sind Sie einverstanden, dass in Projekten, die hauptsächlich dem Wasserbau dienen, das Wasserbauverfahren das Leitverfahren darstellt und bei Projekten, welche nicht zur Hauptsache dem Wasserbau dienen, gemäss Spezialgesetzgebung zu bewilligen sind? Vgl. Art. 39, 40 und 41
JA

Art. 50 Kreditbeschluss
Sind Sie einverstanden, dass der Ausführungskredit zu Wasserbauprojekten in der Regel nach
Rechtskraft der Projektbewilligung gesprochen wird? Vgl. Art. 50
JA
Art. 65 Beiträge an raumplanerische Massnahmen
Sind Sie einverstanden, dass neu auch Beiträge an raumplanerische Massnahmen (Umsiedlung) gesprochen werden können? Vgl. Art. 65.
JA

Gewässerschutz
Art. 67 Zuständigkeiten für gewässerschutzrechtliche Bewilligungen
Sind Sie einverstanden, dass die Zuständigkeit für gewässerschutzrechtliche Bewilligungen zu Vorhaben, bei deren Beurteilung vertiefte fachtechnische und naturwissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind, beim Kanton liegt?
JA

Sind Sie einverstanden, dass gegenüber dem aktuellen Recht eher weniger kantonale Bewilligungen erforderlich sind?
JA

Gewässernutzung
Art. 94 Freie Nutzung
Sind Sie mit der Definition derjenigen Gewässernutzungen einverstanden, die frei und somit ohne Konzession erfolgen dürfen?
JA

Art. 96 Konzessionen anstatt Verleihungen und Bewilligungen
Sind Sie einverstanden, dass bei der Einräumung des Rechts zur Gewässernutzung nicht mehr zwischen Bewilligungen und Verleihungen unterschieden wird (neu einheitlich Konzession)?
JA

Art. 100 Vorzugsrecht von Kanton und Gemeinden sowie derer öffentlich-rechtlichen Anstalten
Sind Sie einverstanden, dass die Gemeinden in zweiter Priorität, d.h. bei Verzicht des Kantons, neu ein Vorzugsrecht erhalten?
JA

Sind Sie einverstanden, dass der Kanton bzw. die Gemeinden das Vorzugsrecht auch für ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten ausüben können?
JA

Art. 102 Zuständigkeit für die Erteilung von Konzessionen
Sind Sie einverstanden, dass der Regierungsrat auf Verordnungsstufe festlegen kann, wer für die Konzessionserteilung zuständig ist?
JA

Art. 128 Konzessionsgebühren
Sind Sie mit der Regelung der einmaligen und jährlich wiederkehrenden Konzessionsgebühren und deren Höhe einverstanden?
JA

Art. 129 Befreiung von der Konzessionsgebührenpflicht
Sind Sie einverstanden, dass sowohl öffentliche wie auch private Wasserversorgungsorganisationen insoweit von Konzessionsgebühren befreit sind, als die Wassernutzung zur Trink- oder Löschwasserversorgung von Gebieten im Kanton Nidwalden dient?
JA

Art. 152, 154 Neu konzessionspflichtige Nutzungen
Sind Sie einverstanden, dass für Gewässernutzungen, die neu konzessionspflichtig werden, ein Vorzugsrecht und eine Entbindung von den Konzessionsgebühren besteht?
JA

Wasserversorgung
Art. 130 Zuständigkeit
Sind Sie einverstanden, dass die öffentliche Wasserversorgung auch zukünftig den politischen Gemeinden obliegt?
JA

Sind Sie einverstanden, dass die Gemeinden die öffentliche Wasserversorgung unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten oder privaten Organisationen übertragen können?
JA, was die Übertragung an andere öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten betrifft:
sofern diese nicht nach marktwirtschaftlichen Vorgaben, sprich gewinnorientiert, arbeiten.
NEIN, was die Übertragung an private Organisationen betrifft: Die Wasserversorgung darf auf keinen Fall – weder ganz noch teilweise – privatisiert werden. Dadurch könnten private Unternehmen Investitionen ins Wassernetz aus Gründen der Gewinnmaximierung blockieren oder höhere Preise durchsetzen. Wasser ist und bleibt ein Allgemeingut und darf nicht dem freien Markt ausgesetzt werden. Die Gefahr von Abhängigkeiten und mangelnder demokratischer Kontrolle ist zu gross. Private Unternehmen könnten Investitionen ins Wassernetz aus Gründen der Gewinnmaximierung blockieren oder höhere Preise durchsetzen. Die BürgerInnen würden ihre demokratische Kontrolle über die mit ihren Steuergeldern aufgebaute Wasserversorgung verlieren.

Art. 132 Genehmigung von generellen Wasserversorgungsplänen
Sind Sie einverstanden, dass die generellen Wasserversorgungspläne (GWP) der öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen keiner Genehmigung des Kantons bedürfen?
JA

Stellungnahme der Grünen Nidwalden (PDF) herunterladen