In Kraft seit 1. Januar 2009

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Rechtstellung
1 Unter dem Namen Grüne Nidwalden besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Stans.
2 Grüne Nidwalden ist Mitglied der Grünen Partei der Schweiz.

Art. 2 Wesen, Zweck und Grundsätze
1 Unter dem Namen Grüne Nidwalden sammeln sich Frauen und Männer aus allen Kreisen der Bevölkerung, die

  1. sich als politische Gruppierung engagiert, lösungsorientiert und mit Fantasie an den politischen Entscheiden beteiligen;
  2. der Meinung sind, dass die Entwicklung des Lebensraumes Nidwalden und der Schweiz lösungsorientiert gestaltet werden soll;
  3. und dass zu den natürlichen Lebensgrundlagen Sorge getragen werden muss;
  4. der Meinung sind, dass es allen von politischen Entscheiden Betroffenen möglich sein soll, ihre Anliegen direkt und aktiv einzubringen sowie dass bei Entscheidungen nicht der kurzfristige Vorteil, sondern die langfristigen Auswirkungen beachtet werden müssen;
  5. fordern, dass politische Entscheide offen vorbereitet und begründet werden müssen.

2 Über die Vereinstätigkeit wird regelmässig öffentlich Rechenschaft abgelegt.
3 Das politische Handeln im Einzelnen wird in Thesen festgelegt, die jeweils auf die Erneuerungswahlen des Landrates hin mit Handlungszielen konkretisiert werden.

Art. 3 Aufgaben
Die Grünen Nidwalden tragen zur politischen Meinungsbildung bei und wirken bei der Gestaltung von Kanton und Gemeinden in Gegenwart und Zukunft mit, indem sie

  1. ihre politischen Ideale bekannt machen und zu verwirklichen suchen;
  2. zu Sachfragen Stellung beziehen;
  3. fähige Kandidatinnen und Kandidaten zur Übernahme öffentlicher Ämter vorschlagen;
  4. die aktive Teilnahme der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger am politischen Leben fördern;
  5. ihre Auffassungen im gesamten Ablauf der staatlichen Willensbildung durch geeignet erscheinende Mittel zum Ausdruck bringen.

2. Mitgliedschaft

Art. 4 Voraussetzungen
Mitglied der Grünen Nidwalden können Personen werden, welche die Grundsätze teilen und nicht Mitglied einer anderen politischen Partei sind.

Art. 5 Erwerb
Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Erklärung des Beitritts zuhanden des Vorstandes oder mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages (Deklaration auf dem Einzahlungsschein) erworben.

Art. 6 Mitgliedschaftsrechte
1 Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Meinungsbildung innerhalb der Grünen Nidwalden zu beteiligen, indem es in Kompetenzgruppen mitarbeitet oder zuhanden des Vorstandes bzw. in Mitgliederversammlungen Vorschläge einbringt oder Anträge formuliert.
2 Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, sich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten über den Stand der Behandlung eines Geschäftes zu erkundigen.
3 Jedes Mitglied kann in die Vereinsorgane gewählt werden.

Art. 7 Mitgliedschaftspflichten
1 Jedes Mitglied verpflichtet sich, nach seinen Möglichkeiten die Erfüllung des Vereinszweckes anzustreben und zu helfen, die Anliegen der Grünen Nidwalden zu verwirklichen.
2 Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird.

Art. 8 Austritt
1 Ein Austritt ist auf Ende eines Vereinsjahres mit schriftlicher Erklärung zuhanden des Vorstandes möglich.
2 Wer trotz erfolgter schriftlicher Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht entrichtet, wird aus der Mitgliederliste gestrichen.

3. Gliederung

Art. 9 Kantonalorganisation
Die Kantonalorganisation umfasst sämtliche Mitglieder der Grünen Nidwalden.

Art. 10 Ortsgruppen
1 Die in einer Gemeinde wohnhaften Mitglieder können sich zu einer Ortsgruppe zusammenschliessen.
2 Eine Ortsgruppe kann auch das Gebiet mehrerer Gemeinden umfassen.

Art. 11 Kompetenzgruppen
1 Zur Bearbeitung von Sachfragen können sich Kompetenzgruppen bilden.
2 In Kompetenzgruppen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.

4. Kantonalorganisation

Art. 12 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Organe der Kantonalorganisation sind:

a) die Generalversammlung;
b) die Mitgliederversammlung;
c) der Vorstand;
d) die Fraktion;
e) die Rechnungsrevisorinnen und -revisoren.

2 Jedes Mitglied der Grünen Nidwalden ist gehalten, an den jeweiligen Sitzungen teilzunehmen und aktiv mitzuwirken.

a) Generalversammlung

Art. 13 Bedeutung und Einberufung
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Grünen Nidwalden. Sie hat jährlich mindestens einmal stattzufinden.
2 Sie wird vom Vorstand mindestens einen Monat voraus einberufen und organisiert.

Art. 14 Aufgaben
1 Die Generalversammlung:

  1. wählt auf eine Amtsdauer von zwei Jahren einen Vorstand von fünf bis sieben Mitgliedern und daraus auf eine Amtsdauer von einem Jahr die Präsidentin oder den Präsidenten;
  2. wählt auf die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren;
  3. wählt die Delegierten in die Organe der Grünen Partei der Schweiz;
  4. nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und erteilt diesem Entlastung;
  5. hört sich den Bericht der Fraktion an;
  6. lässt sich über den Kassenstand informieren und erteilt diesem Entlastung;setzt die Mitgliederbeiträge fest;
  7. erlässt und ändert die Vereinsstatuten;
  8. entscheidet über allfällige Kollektivbeitritte zu anderen Organisationen;
  9. behandelt Anträge von Mitgliedern.

2 Anträge sind nach Möglichkeit drei Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.

Art. 15 Verfahren
1 Die Generalversammlung sucht für ihre Beschlüsse den Konsens. Muss über ein Geschäft abgestimmt werden, entscheidet das Einfache Mehr der Stimmenden.
2 Beschlüsse über das Lancieren von kantonalen Initiativen oder Referenden benötigen das Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden; bei Stimmengleichheit trifft der/die Vorsitzende, der/die nicht mitstimmt, den Stichentscheid; gehen Wahlen unentschieden aus, entscheidet das Los.

b) Mitgliederversammlung

Art. 16 Bedeutung und Einberufung
1 Die Mitgliederversammlung beurteilt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen.
2 Sie wird vom Vorstand sooft einberufen, wie es ihr Zweck und ihre Aufgabe erfordern.
3 Zehn Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

Art. 17 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung nimmt Stellung zu aktuellen kantonalen und eidgenössischen Fragen.

Art. 18 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach Art. 15.

c) Vorstand

Art. 19 Zusammensetzung
1 Der Vorstand setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und weiteren vier bis sechs Mitgliedern zusammen.
2 Der Vorstand hat das Recht, politische Planungs- und/oder Sekretariatsarbeiten einer Sekretärin oder einem Sekretär zu übertragen; das Arbeits- oder Auftragsverhältnis wird vertraglich geregelt.

Art. 20 Konstituierung
1 Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
2 Er bestimmt mindestens eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten sowie eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Kasse.
3 Wird das Präsidium mit zwei Personen besetzt (Co-Präsidium), kann auf die Bezeichnung eines Vizepräsidiums verzichtet werden.

Art. 21 Einberufung
Der Vorstand wird von der Präsidentin resp. dem Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen.

Art. 22 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder zugegen ist.

Art. 23 Aufgaben
Der Vorstand

  1. vertritt den Verein nach aussen;
  2. besorgt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlung;
  3. beobachtet laufend das politische Geschehen und verabschiedet dazu Stellungnahmen, sofern es nicht möglich ist, vorher eine Mitgliederversammlung einzuberufen;
  4. koordiniert die Vereinsaktivitäten;
  5. pflegt die Kontakte zu befreundeten Organisationen;
  6. sorgt für Informationen, Publizität und Werbung;
  7. sichert die finanzielle Handlungsfähigkeit des Vereins;
  8. legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

Art. 24 Verfahren
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 15.

d) Landratsfraktion

Art. 25 Zusammensetzung
1 Der Landratsfraktion gehören alle unter der Listenbezeichnung „Grüne Nidwalden“ gewählten LandrätInnen an.
2 Soweit sich daraus keine gleichmässige Vertretung der Geschlechter ergibt, können Fraktion und Vorstand mit dem Beizug weiterer Grüne-Mitglieder für einen Ausgleich sorgen.
3 Über die Aufnahme unter anderer Listenbezeichnung gewählter Landrätinnen und Landräte entscheidet die Fraktion.

Art. 26 Konstituierung
1 Die Landratsfraktion bezeichnet für die Amtsdauer von zwei Jahren eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
2 Die Fraktion kann eine Sekretärin oder einen Sekretär beiziehen. Diese/r nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil.
3 Das Präsidium repräsentiert die Fraktion nach aussen und beruft die Fraktionssitzung ein.

Art. 27 Aufgabe
1 Die Landratsfraktion bespricht die anfallenden Landratsgeschäfte vor und legt in Rücksicht auf die Grundlagen der Grünen Nidwalden (Thesen) die Fraktionshaltung fest.
2 Die Fraktion bereitet parlamentarische Vorstösse vor und lanciert sie.
3 Sie sorgt dafür, dass der Vorstand über die Geschäfte der Fraktion laufend orientiert wird.

Art. 28 Zugänglichkeit
Die Sitzungen der Fraktion sind allen Mitgliedern der Grünen Nidwalden zugänglich.

5. Orts- und Kompetenzgruppen

a) Ortsgruppen

Art. 29 Zweck
Die Ortsgruppen beschäftigen sich mit ihren Gemeindeangelegenheiten.

Art. 30 Konstituierung
Die Ortsgruppen organisieren und konstituieren sich im Rahmen dieser Statuten selbst.

b) Kompetenzgruppen

Art. 31 Zweck
1 Die Kompetenzgruppen dienen dazu, möglichst viele Mitglieder und Interessierte in den Meinungsbildungsprozess der Grünen Nidwalden einzubeziehen.
2 Sie bearbeiten Sachfragen und helfen, gesetzte Ziele zu erreichen.

Art. 32 Konstituierung
Die Kompetenzgruppen bestimmen einen Leiter, eine Leiterin, der/die zugleich Verbindungsperson zum Vorstand und zur Mitgliederversammlung ist und regelmässig über den Fortgang der Arbeiten Bericht erstattet.

6. Finanzen

Art. 33 Vereinskasse
1 Zur Deckung der laufenden Kosten von Organisation und Tätigkeit des Vereins besteht die Vereinskasse.
2 Die Kassenführung obliegt einem Mitglied des Vorstandes; die buchhalterische Führung der Kasse kann an eine Drittperson delegiert werden.
3 Die Vereinsrechnung ist jeweils auf Ende Jahr abzuschliessen und den Rechnungsrevisoren resp. -revisorinnen zur Prüfung zu unterbreiten.
4 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 34 Vereinsmittel
Die Vereinsmittel bestehen

  1. aus den Mitgliederbeiträgen;
  2. aus den Beiträgen der MandatsträgerInnen;
  3. aus den Unterstützungsbeiträgen von Kanton und Gemeinden;
  4. aus Gönnerbeiträgen;
  5. aus Erträgen von Sammlungen und Aktionen.

Art. 35 Finanzierung der Ortsgruppen
1 Der Vorstand kann auf Gesuch hin an die Ortsgruppen-Aktivitäten Beiträge aus der Vereinskasse leisten.
2 Dabei sind ihnen mindestens die örtlich zugesprochenen Gemeindebeiträge zur Verfügung zu halten.

Art. 36 Rechnungsrevisoren/-innen
Die Rechnungsrevisoren resp. -revisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten zuhanden der Generalversammlung Bericht.

7. Schlussbestimmungen

Art. 37 Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens dafür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
2 Diese ist durch den Vorstand vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen.
3 Für die Auflösung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.


Diese Statuten treten gemäss GV-Beschluss vom 13.06.2008 mit der Namensänderung per 1. Januar 2009 in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 22. Februar 1983 und die Änderungen vom 6. Juni 2007, 25. Mai 2002, 21. August 1998 und 23. Juni 1994.

STATUTEN IN KRAFT SEIT 1.1.2009 (AKTUELLE DRUCKVERSION)