Volksinitiative zur Änderung der Kantonsverfassung betreffend «Nidwalden ab 2040 klimaneutral»

 

Neuer Klimaschutz-Artikel

Art. 21a Klimaschutz

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Verringerung der Klimaerwärmung und für den Schutz vor deren nachteiligen Auswirkungen.

2 Sie treffen Massnahmen und legen verbindliche Absenkpfade fest, damit die Treibhausgasemissionen spätestens ab 2040 klimaneutral sind.

3 Die Massnahmen sind insgesamt auf eine Stärkung der Volkswirtschaft auszurichten sowie umwelt- und sozialverträglich auszugestalten. Sie beinhalten insbesondere Instrumente der Innovations- und Technologieförderung.

4 Der Kanton setzt sich beim Bund für die erforderlichen Rahmenbedingungen ein.