Vernehmlassung Teilrevision Planungs- und Baugesetz Kanton Nidwalden

Einleitung

Am 21. Mai 2014 hat der Landrat das totalrevidierte Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) beschlossen. Am 1. Januar 2015 ist dieses dann teilweise in Kraft getreten. Bereits im Juni 2018 wurde dann durch den Landrat eine erste Teilrevision des PBG beschlossen. Da nun die Frist bis zur vorgesehenen Inkraftsetzung des PBG durch die Gemeinden bis zum 1. Januar 2019 eher knapp bemessen war, musste diese Frist für das gemeindeweise Inkrafttreten auf den 1. Januar 2023 verlängert werden. Nun zeigt sich, dass auch diese Frist nicht durch alle Gemeinden eingehalten werden kann. Die Grünen Nidwalden danken für die Gelegenheit zur Teilnahme an der Vernehmlassung und nehmen zur Teilrevision des Planungs- und Baugesetz wie folgt Stellung:

Art. 60 Verkehrszonen

  • Die Grünen Nidwalden unterstützen die Ausweitung des Art. 60 auf alle Strassen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung und deren Zuordnung der Verkehrszone. So werden diese Flächen bei der Berechnung von Bauziffern bei der anrechenbaren Grundstücksfläche nicht berücksichtigt.

Art. 174 Übergangsbestimmungen

  • Die Grünen Nidwalden unterstützen die Präzisierung der Formulierung im Art. 174. So wird eine rechtsgleiche Umsetzung der kommunalen Nutzungsplanung sichergestellt.

Art. 177 Anpassung von Zonenplänen sowie der Bau- und Zonenreglemente

  • Die Grünen Nidwalden unterstützen die Fristverlängerung auf den 1. Januar 2025 wie diese nun in Art. 177 Abs. 1 vorgeschlagen wird. Die Gemeinden erhalten dadurch die nötige Zeit, um die Arbeiten an der BZR-Revision rechtzeitig abzuschliessen.
  • Die Grünen lehnen eine im Art. 177 Abs 2 vorgesehene weitere Fristverlängerung ab. Die Gemeinden sind nun gefordert, die BZR-Revisionsarbeiten zügig und rechtzeitig abzuschliessen, damit die Frist vom 1. Januar 2025 eingehalten werden kann. Die Möglichkeit für eine ausnahmsweise weitere Verlängerung der Frist um zwei Jahre würde den Gemeinden einzig den Druck zu handeln nehmen und damit wegen vereinzelten Gemeinden die kantonal einheitliche Inkraftsetzung des PBG unnötig weiter verzögern.
    > Antrag: Art. 177 Abs 2 ist konsequenterweise zu streichen.